Grenzabstände für Bäume Sträucher und einzelne Rebstöcke in Hessen sind in  § 38 geregelt.(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben bei dem Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und einzelnen Rebstöcken von den Nachbargrundstücken – vorbehaltlich des § 40 – folgende Abstände einzuhalten:

1. mit Allee- und Parkbäumen

und zwar
a) sehr stark wachsenden Allee- und Parkbäumen,
insbesondere dem Eschenahorn (Acer negundo), sämtlichen Lindenarten (Tilia), der Platane (Platanus acerifolia), der Roßkastanie (Aesculushippocastanum), der Rotbuche (Fagus sylvatica), der Stieleiche (Quercus robur), ferner der Atlas- und Libanon-Zeder (Cedrus atlantica u. libani), der Douglasfichte (Pseudotsuga taxifolia), der Eibe (Taxus baccata), der österreichischen Schwarzkiefer (Pinus nigra austriaca)  4,00  m
,
b) stark wachsenden Allee- und Parkbäumen, insbesondere der Mehlbeere (Sorbus intermedia), der Weißbirke (Betula pendula), der Weißerle (Alnus incana), ferner der Fichte oder Rottanne (Picea abies), der gemeinen Kiefer oder Föhre (Pinus sylvestris), dem abendländischen Lebensbaum (Thuja occidentalis   2,00 m,
c)   allen übrigen Allee- und Parkbäumen   1,5 m,

2. mit Obstbäumen

und zwar
a)  Walnußsämlingsbäumen   4,00 m,
b) Kernobstbäumen, soweit sie auf stark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Süßkirschenbäumen und veredelten Walnußbäumen  2,00 m,
c) Kernobstbäumen, soweit sie auf schwach wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Steinobstbäumen, ausgenommen die Süßkirschenbäume  1,5 m,

3.  mit Ziersträuchern

und zwar
a)  stark wachsenden Ziersträuchern, insbesondere der Alpenrose (Rhododendron-Hybriden), dem Feldahorn (Acer campestre), dem Feuerdorn (Pyracantha coccinea), dem Flieder (Syringa vulgaris), dem Goldglöckchen (Forsythia intermedia), der rotblättrigen Haselnuß (Corylus avellana v. fuscorubra), den stark wachsenden Pfeifensträuchern – falscher Jasmin – (Philadelphus coronarius, satsumanus, zeyheri u.a.), ferner dem Wacholder (Juniperus communis)  1,00 m,
b)  allen übrigen Ziersträuchern  0,5 m,

4. mit Beerenobststräuchern

und zwar
a) Brombeersträuchern 1,00 m,
b) allen übrigen Beerenobststräuchern 0,5 m,

5. mit einzelnen Rebstöcken 

0,5 m.

(2) Abs. 1 gilt auch für wild gewachsene Pflanzen.

Grenzabstände für lebende Hecken  § 39

(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben bei dem Anpflanzen lebender Hecken von den Nachbargrundstücken – vorbehaltlich des § 40 – folgende Abstände einzuhalten:

1. mit Hecken über 2 m Höhe 0,75 m,
2. mit Hecken bis zu 2 m Höhe 0,50 m,
3.mit Hecken bis zu 1,2 m Höhe 0,25 m.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Hecken, die das öffentliche Recht als Einfriedung vorschreibt.

Ausnahmen  § 40

(1) Die doppelten Abstände nach den §§ 38 und 39 sind einzuhalten gegenüber Grundstücken, die

1. dem Weinbau dienen,
2. landwirtschaftlich nutzbar sind oder dem Erwerbsgartenbau oder dem Kleingartenbau dienen und im Außenbereich (§ 19 Abs. 1 Nr. 3, § 35 Baugesetzbuch) liegen oder
3. durch Bebauungsplan der landwirtschaftlichen, erwerbsgärtnerischen oder kleingärtnerischen Nutzung vorbehalten sind.
(2) Die §§ 38 und 39 gelten nicht für
1. Anpflanzungen, die hinter einer Wand oder Mauer vorgenommen werden und diese nicht überragen,
2. Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Straßen, zu öffentlichen Grünflächen und zu Gewässern,
3. Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen.
(3) § 16 Abs. 4 und 5 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 4. Juli 1978 (GVBl. I S. 424, 584), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 1988 (GVBl. I S. 130), bleibt unberührt.

Berechnung des Abstandes  § 41

Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des Strauches oder des Rebstocks bis zur Grenzlinie gemessen, und zwar an der Stelle, an der der Baum, der Strauch oder der Rebstock aus dem Boden austritt.

Grenzabstand im Weinbau  § 42

(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines dem Weinbau dienenden Grundstücks haben bei dem Anpflanzen von Rebstöcken folgende Abstände einzuhalten:

1. gegenüber den parallel zu den Rebzeilen verlaufenden Grenzen die Hälfte des geringsten Zeilenabstandes, gemessen zwischen den Mittellinien der Rebzeilen, mindestens aber 0,75 m,
2. gegenüber den sonstigen Grenzen, gerechnet von dem äußersten Rebstock oder von der Verankerung, falls eine solche vorhanden ist, 0,5 m.
(2) Übersteigt die Gesamthöhe der Rebanlage 1,8 m (Rebschnittgärten, Weitraumanlage), so beträgt der Abstand nach Abs. 1 Nr. 1 mindestens 1,5 m.

Beseitigungsanspruch, Anspruch auf Rückschnitt  § 43

(1) Einzelne Bäume, Sträucher und Rebstöcke, die den Grenzabstand nach den §§ 38 und 40, und Hecken, die den Grenzabstand nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 und § 40 nicht einhalten, sind auf Verlangen des Nachbarn zu beseitigen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des dritten auf das Anpflanzen oder die Errichtung folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben hat. Bei Bäumen, Sträuchern und Rebstöcken, die zunächst als Heckenbestandteil gezogen wurden, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anpflanzung das Erscheinungsbild einer Hecke verliert.

Bei wild gewachsenen Pflanzen beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem das Vorhandensein der Pflanzen für den Nachbarn erkennbar wird. (2) Hecken, die den Grenzabstand nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 40 nicht einhalten, sind auf Verlangen des Nachbarn auf die zur Einhaltung des Grenzabstandes erforderliche Höhe zurückzuschneiden. Die Verpflichtung zum Rückschnitt muss nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. März erfüllt werden.

Für den Anspruch auf Rückschnitt gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Hecke den erforderlichen Abstand unterschreitet. (3) Werden für die in Abs. 1 Satz 1 genannten Anpflanzungen Ersatzanpflanzungen vorgenommen, so gelten die §§ 38 bis 42. Werden in geschlossenen Obstanlagen einzelne Obstbäume nachgepflanzt, so bleibt der Abstand der anderen Obstbäume maßgebend.

Fußnoten

Gemäß Artikel 3 des Gesetz zur Änderung des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes und der Hessischen Bauordnung vom 10. Dezember 2009 (GVBl. I S. 631) gilt für Anpflanzungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden waren, § 43 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung.
(Ohne Gewähr)
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Fragen und Kommentare zu "Grenzabstände in Hessen"

  1. P. Klein sagt:

    Hallo Herr Löwer,
    habe gehört, dass es auch in Hessen eine neue Bestimmung gibt, die besagt, dass man seinen Garten nicht mehr mit Schotter auslegen darf.
    Da gibt es allerdings in der Nachbarschaft Aktivitäten, die das Grundstück(ein Wiesenland im Anschluss an ein Bauland) komplett zubetonieren und mit Schotter befüllen. Ist das noch erlaubt (und unter ökologischen Aspekten zeitgemäß) und was kann man tun?
    Viele Grüße, P.Klein

  2. Sofia sagt:

    Hallo Herr Löwer,
    gilt die blaue Scheinzypresse als stark wachsender Zierstrauch? Also darf ich sie mit 1m Abstand zum Nachbargrundstück pflanzen?
    Danke für Ihre Antwort!
    Sofia

  3. Wiegand sagt:

    Guten Tag, mir würde interessieren ob der Liquidambar styraciflua Worplesdon /Amberbaum 2m oder 4m von der Grundstücksgrenze gepflanzt werden darf.
    Viele Grüße

  4. Marianne Dintelmann-Wobbe sagt:

    Hallo Herr Löwer, unser Nachbar lässt mehrere
    Robinien direkt an unserem Zaun wachsen.
    Meine Frage: in welchem Abstand dürfen diese Bäume zum Grundstück des Nachbarn stehen? Sie wachsen sehr schnell und haben, wenn sie ausgewachsen sind, eine Krone von ca 8 – 10 Metern , verdunkeln unser Grundstück
    und werfen im Herbst sehr viel Laub ab.
    Mit freundlichen Grüssen
    M. Dintelmann

    • wie aus dem Beitrag hervorgeht, sind bei stark wahchsenden Parkbäumen vier Meter Abstand einzuhalten, bei weniger stark wachsenden Bäumen zwei Meter. Nun sind die Robinien in keiner Gruppe aufgeführt, sodass es wohl Auslegungssache ist. Ich würde die Robinie zur ersten Gruppe zählen.

  5. Heidrun Herzog sagt:

    Mein Nachbar hat einfach einen Baum gepflanzt ( Zierkirsche ) und der Abstand beträgt zur Grenze gerade mal einen Meter. Er hat aber schon so eine Zierkirsche die ist mittlerweile fast 6 m hoch! Ist der Abstand der von ihm angesetzt wurde rechtens? Komme aus Hessen und freue mich auf ihre Antwort!

    • Die Bestimmungen sind wirklich sehr eigenartig: Da wird z.B. der Feldahorn zu den Ziersträuchern gezählt, obwohl es nach meiner Erfahrung ein stattlicher Parkbaum werden kann. Die Zierkirsche ist nicht explizit erwähnt. Ich halte sie für einen Parkbaum, der je nach Einordnung 1,5 bis 2 Meter Abstand erfordert. Wird die Zierkirsche in Hessen tatsächlich als Zierstrauch betrachtet, würde 1 Meter Abstand genügen. Das wäre ziemlich eigenartig. Letztlich kann Ihnen hoffentlich ein Fachanwalt für Nachbarschaftsrecht verbindliche Auskunft geben.
      In jedem Fall ist der Anspruch auf Beseitigung drei Jahre nach Erkennbarwerden verjährt. Dann hätten Sie nur noch einen Anspruch auf Rückschnitt.
      Aber vielleicht hilft ja auch ein freundliches Gespräch unter Nachbarn:-)
      Viel Glück!

  6. Reichelt Dietmar sagt:

    In welcher Höhe dürfen Äste eines Baumes in die Fahrbahn ragen ?
    (Verkehrsberuigter Bereich ohne Fußweg)

    • Bei uns ist alles vorgeschrieben. Laut FLL-Richtlinien sind Fahrbahnen bis zu einer Höhe von 4,5m und Gehwege bis 2,5m in der Höhe freizuhalten.

  7. Egal sagt:

    Guten Tag,
    unser Nachbar meint, das er uns eine Reihe 3m hohe Kirschlorbeeren an den Zaun setzen muss.
    Gibt es dafür in Hessen einen Mindestabstand?
    oder an wen kann man sich wenden, der das überprüft.
    Wir haben Betretungsverbot für das Grundstück
    Gruss und danke für eine Antwort

    • das ist eigentlich dezidiert beschrieben. Hecken über 2m Höhe = Mindestabstand 0,75m. Wenn der nicht eingehalten wird und Sie nicht mit dem Nachbarn reden können, hilft nur der Anwalt. Ganz nebenbei finde ich die Bestimmung unsinnig, weil ein Kirschlorbeer je nach Art schnell 10 Meter hoch werden kann. Ob so eine 10m hohe Hecke so nah an der Grenze noch zumutbar ist?

  8. Hanna sagt:

    Hallo,

    in Ihrem Beitrag wird vor allem von Ziergehölzen gesprochen. Wie verhält es sich denn mit den Abständen von Wildgehölzen wie normalem Haselnuss, Schlehe, Kornelkirsche und Co.?

    Viele Grüße!

  9. Erich Reich sagt:

    Ich möchte einen platanenblättrigen Maulbeerbaum in meinen Hof pflanzen. An der vorgesehenen Stelle war ein uralter Nussbaum, der an Pilzbefall eingegangen ist. Der Abstand von Stamm-Mitte zur Nachbargrenze ist 3,5 m. Wie wird der Maulbeerbaum in Hessen eingestuft, reicht der Abstand oder muss ich einen Anwalt fragen?
    MfG E. Reich

    • Wenn möglich, würde ich sicherheitshalber 4 m Abstand einhalten, ansonsten besser einen Anwalt fragen. Auch die Grünflächenämter können Auskunft geben, weil sie regelmäßig mit den jeweiligen Länderbestimmungen zu tun haben.

  10. Andrea Grimm sagt:

    Hallo,
    bitte um Ihre Einschätzung zu den 2 folgenden Problemen:
    Der Nachbar hat auf seinem Grundstück zu mir einen
    ca. 60 Jahren alten Nußbaum, der mit dem nötigen Grenzabstand
    damals gepflanzt wurde. Heute hat der Nußbaum eine beträchtliche Höhe
    und ragt weit über die Grundstücksgrenze bei mir bis nahe an mein Wohnhaus.
    1. Auf meinem Grundstück befand sich schon immer ein Trockenplatz für die Wäsche
    der Hausbewohner. Inzwischen sind die Äste des Nußbaums soweit über
    über den Trockenplatz gewachsen, dass sich dort ansiedelnde Tauben durch
    den herabfallenden Taubendreck eine Benutzung des Trockenplatzes einschränken.
    2. Durch einen möglichen Blitzschlag in den Nussbaum oder durch Sturmschäden können
    an meinem Haus beträchtlich Schäden entstehen.

    Frage: Wer hat den Baumschnitt zu veranlassen und wer trägt die Kosten?
    Danke für eine Antwort.

    • Hallo,
      ich bin Gärtner! Eine verbindliche Rechtsberatung bekommen Sie beim Anwalt. Nicht mal meine unverbindliche Einschätzung kann ich Ihnen geben, weil ich die „Zumutbarkeit“ nicht beurteilen kann.
      Sehr allgemein: Zumutbare Beeinträchtigungen sind hinzunehmen, z.B. Laubfall, leichte Beschattung durch überragende Baumkrone. Dies ist im Einzelfall gerichtlich zu klären. Der mögliche Blitzeinschlag ist juristisch m.E. nicht relevant.
      Der Baumeigentümer hat den Schnitt zu veranlassen und trägt in der Regel die Kosten.

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