Grenzabstände für Bäume Sträucher und einzelne Rebstöcke in Hessen sind in  § 38 geregelt.(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben bei dem Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und einzelnen Rebstöcken von den Nachbargrundstücken – vorbehaltlich des § 40 – folgende Abstände einzuhalten:

1. mit Allee- und Parkbäumen

und zwar
a) sehr stark wachsenden Allee- und Parkbäumen,
insbesondere dem Eschenahorn (Acer negundo), sämtlichen Lindenarten (Tilia), der Platane (Platanus acerifolia), der Roßkastanie (Aesculushippocastanum), der Rotbuche (Fagus sylvatica), der Stieleiche (Quercus robur), ferner der Atlas- und Libanon-Zeder (Cedrus atlantica u. libani), der Douglasfichte (Pseudotsuga taxifolia), der Eibe (Taxus baccata), der österreichischen Schwarzkiefer (Pinus nigra austriaca)  4,00  m
,
b) stark wachsenden Allee- und Parkbäumen, insbesondere der Mehlbeere (Sorbus intermedia), der Weißbirke (Betula pendula), der Weißerle (Alnus incana), ferner der Fichte oder Rottanne (Picea abies), der gemeinen Kiefer oder Föhre (Pinus sylvestris), dem abendländischen Lebensbaum (Thuja occidentalis   2,00 m,
c)   allen übrigen Allee- und Parkbäumen   1,5 m,

2. mit Obstbäumen

und zwar
a)  Walnußsämlingsbäumen   4,00 m,
b) Kernobstbäumen, soweit sie auf stark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Süßkirschenbäumen und veredelten Walnußbäumen  2,00 m,
c) Kernobstbäumen, soweit sie auf schwach wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Steinobstbäumen, ausgenommen die Süßkirschenbäume  1,5 m,

3.  mit Ziersträuchern

und zwar
a)  stark wachsenden Ziersträuchern, insbesondere der Alpenrose (Rhododendron-Hybriden), dem Feldahorn (Acer campestre), dem Feuerdorn (Pyracantha coccinea), dem Flieder (Syringa vulgaris), dem Goldglöckchen (Forsythia intermedia), der rotblättrigen Haselnuß (Corylus avellana v. fuscorubra), den stark wachsenden Pfeifensträuchern – falscher Jasmin – (Philadelphus coronarius, satsumanus, zeyheri u.a.), ferner dem Wacholder (Juniperus communis)  1,00 m,
b)  allen übrigen Ziersträuchern  0,5 m,

4. mit Beerenobststräuchern

und zwar
a) Brombeersträuchern 1,00 m,
b) allen übrigen Beerenobststräuchern 0,5 m,

5. mit einzelnen Rebstöcken 

0,5 m.

(2) Abs. 1 gilt auch für wild gewachsene Pflanzen.

Grenzabstände für lebende Hecken  § 39

(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben bei dem Anpflanzen lebender Hecken von den Nachbargrundstücken – vorbehaltlich des § 40 – folgende Abstände einzuhalten:

1. mit Hecken über 2 m Höhe 0,75 m,
2. mit Hecken bis zu 2 m Höhe 0,50 m,
3.mit Hecken bis zu 1,2 m Höhe 0,25 m.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Hecken, die das öffentliche Recht als Einfriedung vorschreibt.

Ausnahmen  § 40

(1) Die doppelten Abstände nach den §§ 38 und 39 sind einzuhalten gegenüber Grundstücken, die

1. dem Weinbau dienen,
2. landwirtschaftlich nutzbar sind oder dem Erwerbsgartenbau oder dem Kleingartenbau dienen und im Außenbereich (§ 19 Abs. 1 Nr. 3, § 35 Baugesetzbuch) liegen oder
3. durch Bebauungsplan der landwirtschaftlichen, erwerbsgärtnerischen oder kleingärtnerischen Nutzung vorbehalten sind.
(2) Die §§ 38 und 39 gelten nicht für
1. Anpflanzungen, die hinter einer Wand oder Mauer vorgenommen werden und diese nicht überragen,
2. Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Straßen, zu öffentlichen Grünflächen und zu Gewässern,
3. Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen.
(3) § 16 Abs. 4 und 5 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 4. Juli 1978 (GVBl. I S. 424, 584), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 1988 (GVBl. I S. 130), bleibt unberührt.

Berechnung des Abstandes  § 41

Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des Strauches oder des Rebstocks bis zur Grenzlinie gemessen, und zwar an der Stelle, an der der Baum, der Strauch oder der Rebstock aus dem Boden austritt.

Grenzabstand im Weinbau  § 42

(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines dem Weinbau dienenden Grundstücks haben bei dem Anpflanzen von Rebstöcken folgende Abstände einzuhalten:

1. gegenüber den parallel zu den Rebzeilen verlaufenden Grenzen die Hälfte des geringsten Zeilenabstandes, gemessen zwischen den Mittellinien der Rebzeilen, mindestens aber 0,75 m,
2. gegenüber den sonstigen Grenzen, gerechnet von dem äußersten Rebstock oder von der Verankerung, falls eine solche vorhanden ist, 0,5 m.
(2) Übersteigt die Gesamthöhe der Rebanlage 1,8 m (Rebschnittgärten, Weitraumanlage), so beträgt der Abstand nach Abs. 1 Nr. 1 mindestens 1,5 m.

Beseitigungsanspruch, Anspruch auf Rückschnitt  § 43

(1) Einzelne Bäume, Sträucher und Rebstöcke, die den Grenzabstand nach den §§ 38 und 40, und Hecken, die den Grenzabstand nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 und § 40 nicht einhalten, sind auf Verlangen des Nachbarn zu beseitigen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des dritten auf das Anpflanzen oder die Errichtung folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben hat. Bei Bäumen, Sträuchern und Rebstöcken, die zunächst als Heckenbestandteil gezogen wurden, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anpflanzung das Erscheinungsbild einer Hecke verliert.

Bei wild gewachsenen Pflanzen beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem das Vorhandensein der Pflanzen für den Nachbarn erkennbar wird. (2) Hecken, die den Grenzabstand nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 40 nicht einhalten, sind auf Verlangen des Nachbarn auf die zur Einhaltung des Grenzabstandes erforderliche Höhe zurückzuschneiden. Die Verpflichtung zum Rückschnitt muss nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. März erfüllt werden.

Für den Anspruch auf Rückschnitt gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Hecke den erforderlichen Abstand unterschreitet. (3) Werden für die in Abs. 1 Satz 1 genannten Anpflanzungen Ersatzanpflanzungen vorgenommen, so gelten die §§ 38 bis 42. Werden in geschlossenen Obstanlagen einzelne Obstbäume nachgepflanzt, so bleibt der Abstand der anderen Obstbäume maßgebend.

Fußnoten

Gemäß Artikel 3 des Gesetz zur Änderung des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes und der Hessischen Bauordnung vom 10. Dezember 2009 (GVBl. I S. 631) gilt für Anpflanzungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden waren, § 43 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung.
(Ohne Gewähr)
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Fragen und Kommentare zu "Grenzabstände in Hessen"

  1. Karen Wolf sagt:

    Hallo Herr Löwer, wenn die Grundstücke an der Grenze 1,50 verspringen (ca. ,075m oben Auffüllung und 0,75 unten Abgrabung), gelten dann andere Abstände für das höher liegende Grundstück? Ich habe auch etwas Bedenken wegen der Wurzel des Baumes und der Stützmauer. Vielen Dank und beste Grüße K. Wolf

  2. Anita KONIETZKA sagt:

    Hallo und guten Tag,
    wie sieht es aus, wenn das Nachbargrundstück öffentliche Grünfläche ist? Wie weit zur Grundstücksgrenze darf ein Baum stehen?

  3. Monika Strippel sagt:

    Unser Nachbar in Hessen hat jetzt einen Buchenhecke mit einem halben Meter zu unserer Grundstücksgrenze gepflanzt. Die Buchenhecke ist sehr schnell und üppig wachsend. Ist dieser Abstand gesetzlich erlaubt?

    • Das steht doch eindeutig in den Bestimmungen: Bis 2m Höhe = 50cm Abstand. Über 2m = 75 cm. Ob sich der Nachbar damit einen Gefallen tut, ist eine andere Frage. Er kann ja die Hecke auf Ihrer Seite nicht mehr schneiden, wenn sie ein paar Jahre gewachsen ist und z.B. ein Zaun das Grundstück begrenzt.

  4. Susanne Schäfer sagt:

    Hallo,
    mein Nachbar hat Schwarzdorn an der Grenze gepflanzt, der jetzt über 4 Meter hoch wird. Frage: Wenn dieser unten auf 0,75 m Abstand zurückgeschrieben wird, darf der oben unendlich wachsen? Er hängt oben auf meinem Grundstück und verdunkelt immer mehr mein Grundstück.

  5. Stefanie Ströhmann sagt:

    Guten Tag
    Wie sieht es mit Spalierobst im Außenbereich aus. Habe eine Koppel und möchte verschönern.
    Fenster Zaun ist genehmigt.
    LG Ströhmann

  6. Sigrid Thome sagt:

    Hallo,
    welchen Abstand müssen Mispelbäume (Hochstamm 2 m) von der Grenze des Nachbargrundstückes haben?

    • Ich würde die Mispel als stark wachsenden Zierstrauch einstufen. Demnach 1m Abstand. Ich kann mich aber auch nur an das hier in Auszügen beschriebene Nachbarrecht halten. Einzelfälle kann ich nicht beurteilen.

  7. Wehrs sagt:

    Guten Tag Herr Löwer,

    Wie verhält es sich mit einer Robinie und dem Abstand? Können wir einen Rückschritt verlangen, da der Baum bereits ca 10m hoch ist und unseren Vorgarten einnimmt!
    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    • Wenn der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten ist, wird es schwierig. Da müssten Sie unzumutbare Beeinträchtigung nachweisen und dafür sind die Hürden hoch.

  8. P. Klein sagt:

    Hallo Herr Löwer,
    habe gehört, dass es auch in Hessen eine neue Bestimmung gibt, die besagt, dass man seinen Garten nicht mehr mit Schotter auslegen darf.
    Da gibt es allerdings in der Nachbarschaft Aktivitäten, die das Grundstück(ein Wiesenland im Anschluss an ein Bauland) komplett zubetonieren und mit Schotter befüllen. Ist das noch erlaubt (und unter ökologischen Aspekten zeitgemäß) und was kann man tun?
    Viele Grüße, P.Klein

  9. Sofia sagt:

    Hallo Herr Löwer,
    gilt die blaue Scheinzypresse als stark wachsender Zierstrauch? Also darf ich sie mit 1m Abstand zum Nachbargrundstück pflanzen?
    Danke für Ihre Antwort!
    Sofia

  10. Wiegand sagt:

    Guten Tag, mir würde interessieren ob der Liquidambar styraciflua Worplesdon /Amberbaum 2m oder 4m von der Grundstücksgrenze gepflanzt werden darf.
    Viele Grüße

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