Grenzabstände für Bäume und Sträucher nach dem Gesetz über das Nachbarrecht für Baden-Württemberg (NRG):
I. Obstgehölze Grenzabstände
1.) Beerenobststräucher und -stämme, Rosen, Ziersträucher und sonstige gemäß kleine Gehölze; Rebstöcke außerhalb eines Weinberges – § 16 Abs. 1 Nr. 1a
0,50 m
2.) Kernobst- und Steinobstbäume auf schwach und mittelstark wachsenden Unterlagen und andere Gehölze artgemäß ähnlicher Ausdehnung – § 16 Abs. 1 Nr. 2
2,00 m (innerorts 1,00 m)
3.) Obstbäume, soweit sie nicht in Nr. 2 oder Nr.4 genannt sind – § 16 Abs. 1 Nr. 3
3,00 m (innerorts 1,50 m
4.) Obstbäume auf stark wachsenden Unterlagen und veredelteWalnussbäume
– § 16 Abs. 1 Nr. 4b 4,00 m
5.) unveredelte Walnusssämlingsbäume – § 16 Abs. 1 Nr. 5 8,00 m
6.) Obstspaliere können gepflanzt werden wie Hecken (siehe Ziffer 12.). Gegenüber Grundstücken in der Innerortslage ist mit Spalieren bis zu 1,8 m Höhe kein Abstand und mit höheren Spalieren ein Abstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten.
Anmerkung:
Zu 1.: dürfen nicht höher als 1,80 m werden, es sein denn, dass der Abstand nach Nr. 2 eingehalten wird.
Zu 2.: die Gehölze dürfen die Höhe von 4,0 m nicht überschreiten, es sei denn, dass der Abstand nach Nr. 3 eingehalten wird.
II. Ziersträucher, Laub- und Nadelbäume
Abstände außerhalb geschlossener Wohnlagen in Klammern.
7.) Artgemäß kleine Gehölze bis 1,8 m Höhe, z.B. Forsythien, Spiraeen, Schneebeeren,
Buschrosen, Mahonien, kleine Cotoneaster – § 16 Abs. 1 Nr. 1a
0,5 m (0,5 m)
8.) Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen sowie Weidenpflanzungen
1,00 m (1,00 m)
9.) Größere Gehölze bis 4,0 m Höhe, z.B. Flieder, Goldregen, Haselnuss, Sanddorn
1,00 m (2,00 m)
bei einer Erziehung auf über 4,0 m Höhe – § 16 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2
1,50 m (3,00 m)
10.) Artgemäß mittelgroße oder schmale Bäume wie Birken, Blaufichten, Ebereschen, Erlen, Robinien (Akazien), Salweiden, Serbische Fichten, Thujen, Weißbuchen, Weißdornen, und deren Veredelung – § 16 Abs. 1 Nr. 4a und Abs. 2
2,00 m (4,00 m)
10a.) geschlossene Bestände dieser Arten mit mehr als drei Gehölzen – § 16 Abs. 2
4,00 m (4,00 m)
11.) Großwüchsige Arten von Ahorn, Buchen, Eichen, Eschen, Kastanien, Linden, Nadelbäume, Pappeln, Platanen und anderen Bäumen artgemäßer Ausdehnung – § 16 Abs.1 Nr. 5
8,00 m (8,00 m)
11a.) Einzeln stehende großwüchsige Bäume, ausgenommen Nadelbäume, dürfen gegenüber Grundstücken in Innerortslage mit einem Abstand von 6,00 m gepflanzt werden.
12.) Hecken: bis 1,80 m Höhe – § 12: 0,5 m
über 1,80 m Höhe – § 12 0,5 m + Mehrhöhe über 1,8 m
Wichtig: Der Rückschnitt von Hecken auf die vorgeschriebene Höhe verjährt nicht.
Beseitigungsansprüche nach dem Nachbarrechtsgesetz verjähren in fünf Jahren
.
Bei späterer Änderung der artgemäßen Ausdehnung des Gehölzes beginnt die Verjährung von neuem (§ 26). Der Besitzer eines Gehölzes, das die nach Nr. 1, 2, 7-9 und 12 zulässige Höhe überschreitet, ist zur Verkürzung und zum Zurückschneiden verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis 30. September.
Wichtiger Hinweis:
Beim Nachbarrecht handelt es sich um Privatrecht. Die Rechtsberatung ist Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten. Wir dürfen und können keine Rechtsberatung geben. Alle Angaben ohne Gewähr!
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Sehr geehrter Herr Löwer, ich habe folgendes Problem…der Nachbar hat eine Haselnusshecke (Strauch) 80 cm an die Grundstücksgrenze zu uns in den Garten gepflanzt. Diese ist mittlerweile über 5 Meter hoch. Er ist der Meinung, dass diese Hecke 4 mtr. hoch sein darf. Meine Frage wie hoch darf diese Hecke sein.
Mfg
Das geht aus der Aufstellung oben hervor: nach meiner Einschätzung sind 150cm Abstand erforderlich. Detailfragen sind aber mit einem Juristen zu klären.
Hallo ,unser Nachbar hat eine Lärche die ca15m hoch ist. Wir haben das Haus vor 5 Jahren gekauft und seither ärger mit den Nadeln die das ganze Jahr überall bei uns liegen…man findet sie nicht nur auf der Terrasse sondern im ganzen Haus. Der baum steht ca 1m von der Grenze entfernt. was kann man tun? Reden mit dem Nachbaren nützt nichts!
Hallo herr Löwer,
bei uns im Garten steht ein nadelbaum seit über 30 Jahren, ca. 1 m Grenzabstand.
dieser baum besitzt ja Bestandschutz vom Pflanzalter her.
Meine Frage ist wie hoch über Grundin Metern müssen die Äste abgesägt werden welche zum Nachbar über die Grenze reichen. Oft lese ich 3m manchmal 5 m
Vielen Dank für Ihre Antwort
Da gibt es meines Wissens keine gesetzlichen Vorgaben. Entscheidend ist wohl die Zumutbarkeit für den Nachbarn. Das kann ich jedoch nicht beurteilen.
mein Nachbar hat 4 Tannen im Abstand von 1.10 -1,20 m von meinem Grundstück gepflanzt ( Wohngebiet )
eine Tanne ist bereits über 5 m hoch.
muss ich dieses dulden?
Die Frage ist eher, ob sie die den zu geringen Abstand schon unwiderruflich geduldet haben! Das zu beurteilen, ist Sache von Anwälten.
Jedenfalls ist in diesem Fall nach meiner Einschätzung gesetzlich ein Abstand von vier Metern einzuhalten.
Vielleicht können Sie ja auch miteinander reden. Bitte unter Zeugen. Die schriftliche Form richt für mich immer nach Konfrontation.
Ciel Glück!
Guten Abend Herr Löwer . Ich habe eine Frage und hoffe, Sie können mir helfen: Wieviel Abstand muss ich mit hoch wachsenden Bäumen ( Buchen, Platanen) zu dem Grundstück des Nachbarn halten wenn das Grundstück Ausserorts liegt und es sich um Weideland handelt? Unser Weideland ( Wiese) grenzt an einen 3,50 cm breiten Streifen des Nachbarn, der als Durchfahrtsrechts zu seiner Wiese dient. Dahinter ist wieder Wiese. Das Land befindet sich in Baden Württemberg Vielen Dank für die Antwort, freundliche GRüsse
Fällt das nicht unter Punkt 11? Stark wachsende Bäume wie Platanen 8 Meter Abstand. Soweit ich das verstehe, unabhängig von der Nutzung des Nachbargrundstücks. Im Zweifelsfall ziehen Sie besser einen Rechtsanwalt zu Rate.
Viel Glück!
Sehr geehrte Herr Löwer,
ich plane selbst, einen Apfelbaum einzupflanzen. Die Unterlage ist eine M25 (starkwüchsig). Ich verstehe nur nicht, was hier primär entscheidend ist, die Art der Unterlage oder die Wuchshöhe? Wenn ich das Gesetz richtig interpretiere, müsste eine starkwachsende Unterlage generell einen Abstand von 4 Metern haben und zwar egal ob sie nur 3 Meter oder 12 Meter groß wird. Laut Nr. 3 könnte aber eine mittelstarke Unterlage (theoretisch) so groß wachsen, wie sie möchte, wenn die 3 Meter Abstand eingehalten werden? Oder verstehe ich da etwas falsch?
Vielen Dank!
Ich denke auch, dass 4 m Abstand einzuhalten sind. Aber fragen Sie doch mal beim Grünflächenamt Ihrer Stadtverwaltung nach. Die sollten Ihnen eine kompetente Auskunft geben können. Ich habe hier nur die Bestimmungen der jeweiligen Bundesländer zusammengetragen. Sorry, aber eine verbindliche Auskunft kann ich Ihnen hierzu nicht geben.
Hallo Herr Löwer,
der Kirschbaum unseres Nachbarn steht einen knappen Meter von unserer Grundstücksgrenze entfernt. Wir wohnen – wie unsere Nachbarn – seit 12 Jahren an diesem Ort in Baden-Württemberg. Der Baum war vor Kauf der Grundstücke schon da – und von Anfang an sehr groß. Inzwischen ist er aber zu einer Höhe von ca. 14 Metern herangewachsen. Beschattung, Laubfall und färbende Früchte sind sehr störend. Der Abstand zu unserem Haus beträgt 8 Meter. Unser Nachbar weigert sich, einen Rückschnitt zu machen, bzw. die Kosten dafür zu tragen (auch wenn der Rückschnitt nur auf unserer Grundstücksseite erfolgt), da sich die überragenden Äste aufgrund der Höhe des Baumes mehr als 3 Meter vom Boden entfernt befinden. Wir haben die Größe des Baumes von Anfang an beklagt, den Baum aber toleriert. Können wir einen Rückschnitt, bzw. eine Fällung vom Nachbarn fordern?
Eine verbindliche Rechtsauskunft kann ich nicht geben. Aber wenn der Baum toleriert wurde, sehe ich keine Chance, einen Rückschnitt zu verlangen. Das würde auch keinen Sinn machen, denn je stärker der Rückschnitt, umso stärker wird der Neuaustrieb sein. Sofern keine Unzumutbarkeit vorliegt, darf der Kirschbaum also weiter wachsen.
Übrigens ist fallendes Laub und Früchte nach gängiger Rechtsprechung hinzunehmen. Unzumutbar wäre z.B.,wenn durch den Baum kein Licht mehr in die Wohnung kommt.
Bitte auch nicht selbst Hand anlegen! Auch die Äste auf Ihrer Seite dürfen Sie ohne Einwilligung des Nachbarn nicht schneiden.
Sehr geehrter Herr Löwer, ich habe folgendes Problem…der Nachbar hat Kirschlorbeer an die Grundstücksgrenze zu uns in den Garten gepflanzt…da sie nie in der Höhe geschnitten wurden sind sie mittlerweile über 5 Meter hoch …unten lich und oben eine ausladende Krone mit extrem vielen Kirschlorbeer Kirschen.. die zum allergrößten Teil zu uns in den Garten fallen..allen Aufforderungen zu kürzen ist der Nachbar nicht nachgekommen..die Abstandsgrenze vom Baum bis zu uns sind ca 25 cm … da ich Tagespflegekinder betreue ist der Stresslevel im Garten zu sein extrem hoch…diese Pflanzen sind in der Schutzfibel gelistet weil sie giftig sind… mein Nachbar macht sich lustig darüber…was kann ich tun ?
Vielen Dank und herzliche Grüße aus Hirschberg, Baden-Württemberg
Annemarie Wolk-Maulbetsch
Hallo,
klar ist, dass die Grenzabstände nicht eingehalten wurden. Jetzt kommt es darauf an, wie lange der jetzige Zustand geduldet wurde und ob die Rechtsprechung wegen der Nutzung als Spielgarten für Tagespflegekinder eine „unzumutbare Härte“ anerkennt. Ich kann Ihnen jedoch über die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstände hinaus keine Rechtsberatung geben. Das ist das Metier von Rechtsanwälten. Vielleicht findet sich unter den Lesern ein kompetenter Anwalt für Nachbarschaftsrecht?
Viel Erfolg!
Guten Morgen,
Ich konnte leider nach eigener intensiver Recherche zu folgender Baumart nichts genaueres bzgl. gesetzlichem vorgeschrieben Abstand finden, bzw. bin mir auch sehr unsicher unter welcher Kategorie der CatalpaBignonniodes ‚Nana einzuordnen wäre.
Welchen Abstand zum Nachbar müsste gesetzlich in Baden württemberg eingehalten werden? Ich würde gerne unsere Gartenrückseite mit insgesamt 4x Bäumen bepflanzen.
Würde mich über eine informative Beantwortung wirklich sehr freuen.
Vielen Dank im Voraus für die Bemühungen.
Ist eigentlich ganz einfach: wenn ich „Catalpa bignonioides NANA“ goolge, erscheint eine Reihe von Infos dazu. meist wird sie mit 7m Wuchshöhe beschrieben. danach wären – wie aktuell aufgeführt – 1,5m Abstand zu halten. Ich würde jedoch mind. 2m Abstand halten, da die Krone sonst den Nachbarn stark beeinträchtigen kann. Am besten mit dem Nachbarn reden…
Hallo,
habe folgendes Problem :
Wir wohnen in einer Doppelhaushälfte welche in der Tiefe ein Meter länger ist als die unseres Nachbarn. Somit ist unsere Hauswand ein Meter auch gleichzeitig ein Teil der Grenze mit anschliessendem Zaun.
Nun hat unser Nachbar an dem einen Meter Hauswand einen schnellwachsenden Strauch in ca.30 cm Abstand gepflanzt. Dieser ist innerhalb von 3 – 4 Monaten auf eine Höhe von 2,50 m gewachsen.Habe Ihn letztes Jahr darauf angesprochen das ich das nicht gut finde und ich bedenken habe das die Wand veralgt da diese die Wetterseite ist und das Wurzelwerk meine Mauer im Boden beschädigen könnte,daraufhin hat er den Strauch im Herbst auf ca. 40 cm gekürzt , nun dieses Jahr das selbe Spiel wieder .Was kann man gegen so viel Ignoranz tun ?
MfG
Da weiß ich mit den allgmenen Gesetzestexten des Nachbarrechts leider auch nicht weiter. Wie Sie es schildern, handelt es sich eher um eine Staude, die jedes Jahr einzieht und im nächsten Jahr wieder vom Boden austreibt. Das sollte kein bautechnisches Problem sein. Eine individuelle Rechtsberatung kann nur ein Anwalt geben. Schade, wenn das miteinander Reden nicht hilft. Schließlich ist ja jeder an einem einvernehmlichen Miteinander interessiert. Da wirkt sich ein Brief vom Anwalt meist als Bruch aus.
Dennoch viel Erfolg!