Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält in den §§ 903 – 924 wichtige Regelungen zum Nachbarrecht, welche in Rheinland-Pfalz durch das “Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)” ergänzt werden. Die Zielsetzung des privaten Nachbarrechts geht aus der Formulierung des l§ 1 des Landesnachbarrechtsgesetz hervor, wonach die §§ 3 bis 52 dieses Gesetzes nur gelten, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbaren.

Bäume

Hinsichtlich des einzuhaltenden Grenzabstandes bei Bäumen unterscheidet das Landesnachbarrechtsgesetz wie folgt:

  • 4 Meter sehr stark wachsende Bäume wie z.B. Eichen, Pappeln, Linden, u.ä.,
  • 2 Meter stark wachsende Bäume wie z.B. Thuja, Birke u.ä.,
  • 1,5 Meter alle übrigen Bäume.

Obstbäume

  • 4 Meter Walnussbäume (Sämlinge),
  • 2 Meter Kernobstbäume auf stark wachsenden Unterlagen veredelt, Süßkirschenbäume, veredelte Walnussbäume,
  • 1,5 Meter Kernobstbäume auf schwach wachsenden Unterlagen, Steinobstbäume – ausgenommen Süßkirschenbäume.

Bei allen im Gesetz nicht ausdrücklich genannten Baumarten ist der Anpflanzende für die Einhaltung der Grenzabstände verantwortlich. Der einzuhaltende Grenzabstand richtet sich bei nicht im Landesnachbarrechtsgesetz genannten Bäumen nach deren üblichen Wachstumseigenschaften. Sollten dem Verantwortlichen diese Eigenschaften nicht bekannt sein , sollte zuvor fachkompetenter Rat eingeholt werden.

Sträucher

Für Sträucher sind im Landesnachbarrechtsgesetz folgende Grenzabstände festgelegt:

  • 1 Meter sehr stark wachsende Sträucher mit artgemäßer Ausdehnung wie z.B. Wacholder, Forsythie, Flieder u.ä.,
  •     1 Meter stark wachsende Brombeersträucher,
  •     0,5 Meter alle übrigen Sträucher sowie alle übrigen Beerenobststräucher.

Hecken

Bei der Anpflanzung einer Hecke kommt es im Hinblick auf den Grenzabstand nicht auf die Art der Hecke, sondern ausschließlich auf die spätere Höhe der Hecke an. Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken gegenüber dem Nachbargrundstück grundsätzlich folgende Abstände einzuhalten:

  • 25 cm mit Hecken bis zu 1,00 m Höhe,
  • 50 cm mit Hecken bis zu 1,50 m Höhe,
  • 75 cm mit Hecken bis zu 2,00 m Höhe.

Bei Hecken über 2,0 m Höhe erhöht sich der einzuhaltende Grenzabstand um das Maß der Mehrhöhe zuzüglich 75 cm. Bei einer z.B. 2,5 m hohen Hecke ist somit ein Grenzabstand von 1,25 m einzuhalten.

Doppelter Grenzabstand und Berechnung des Abstands

Die doppelten Grenzabstände für Bäume, Obstbäume, Sträucher und Hecken sind einzuhalten gegenüber Grundstücken, die dem Weinbau dienen oder landwirtschaftlich, erwerbsgärtnerisch oder kleingärtnerisch genutzt werden, soweit nicht durch einen Bebauungsplan eine andere Nutzung vorgegeben ist, oder durch Bebauunsplan dieser Nutzung vorbehalten sind.

ohne Gewähr.

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Fragen und Kommentare zu "Grenzabstände in Rheinland-Pfalz"

  1. Jörg Gross sagt:

    Ich habe “Zaungäste”, also 6 Stück wild gewachsene Laubbäume an meiner Grundstücksgrenze zum Nachbarn. Der Bestand scheint sich selbst gepflantz zu haben und wurde mind. 30 Jahre nicht gepflegt. Der Nachbar ist Landwirt und fühlt sich durch diesem Bewuchs behindert.Müssen die Bäume weg?

    • Wenn der vorgeschriebene Abstand nicht eingehalten ist, sind die Bäume zumindest auf die zulässige Höhe gekürzt werden. An der Grenze zu landwirtschaftlich genutzten Flächen gelten oft schärfere Bestimmungen.

  2. Uwe sagt:

    Hallo, mein Haus steht direkt auf der Grundstücksgrenze . Der Nachbar hat vor ein paar Jahren Kirschlorbeer gepflanzt, der jetzt fast 2 Meter hoch ist und meine Hauswand mehr als berührt. Desweiteren verdeckt er bald das Thermostat der Heizung. Wie ist die Abstandsregelung bei Hecken zu Gebäuden ?

  3. Heiko sagt:

    Ich möchte eine Hecke aus Säulen Sauerkirschbäumen und Säulen Kirschbäumen pflanzen, da Säulenbäume weder Hecke noch groß wachsende Bäume sind weiß ich nicht welchen abstand ich zum Nachbarn halten muss. Bei diesen Säulenbäumen wird zwar eine höhe von 2m – 2,5m angegeben ich gehe aber schonmal von einer höhe von 3m – 4m aus. was aber immer noch wesentlich kleiner ist als bei normalen Kirchbäumen 6m – 12m.

    • Nach meinem Kenntnisstand ist die Tatsächliche Höhe entscheidend. Allerdings macht es keinen Sinn, stark wachsende Arten gewaltsam klein zu halten.

  4. Irene sagt:

    Hallo, wir haben Grenzbebauung, unserer Nachbar hat im meterabstsnd eine Birke stehen,und 1,50 circa einen Kastanienbaum, den wohl die Kinder mal gepflanzt haben. Wir haben festgestellt, da wir unser Keller, der im Boden liegt, nun umbauen, total nass ist. Könnte das an den Bäumen liegen? Der Nachbar behauptet, die Wurzeln könnten nicht durch Beton gehen. Im kellerbereich haben wir aber schon kleine feine Wurzeln in der Wand entdeckt. Was kann man tun? Mit freundlichen Grüßen irene

    • Hallo Irene,
      dass der Grenzabstand nicht eingehalten ist, ist klar. Ob Sie einen Anspruch auf Entfernung haben, kann ich nicht beurteilen. Schließlich wurden die Bäume zu lange geduldet.
      Normalerweise durchstoßen die Baumwurzeln keine massive und intakte Betonwand. Wenn allerdings Risse oder sonstige Beschädigungen an der Wand sind, können die Wurzeln eindringen und größeren Schaden verursachen.
      Wenn ich das richtig sehe, müssten Sie ohnehin die Wand außen freilegen und isolieren. Dabei werden Sie sehen, ob die Wurzeln die Ursache des Schadens sind. Dann wären Gutachter und Rechtsanwalt gefragt.
      Viel Erfolg!

  5. Erika sagt:

    Meine Frage betrifft das Thema Grenzabstände von Bäumen.
    Wenn der Nachbar die Stadt ist, das Nachbargrundstück also der Stadt gehört,
    gibt es dann Regelungen, welche Grenzabstände die Stadt mit Ihren Bäumen (sehr stark wachsende, Ahorn und Robinie) einhalten muss?
    Gilt dann das Nachbarrechtsgesetz bzw. analog oder wo sind die Abstände hierfür geregelt?
    Wo müsste man hierfür das Regelwerk suchen?

    • Die Frage kann Ihnen ein Fachanwalt für Nachbarschaftsrecht kompetent beantworten. Mir ist keine Regelung bekannt, wonach die Grundstücke bzw. die Baumabstände anders geregelt sind als für alle privaten Eigentümer.

  6. Anja sagt:

    Hallo, wie weit muss man den mit Kirschlorbeer von der Grundstücksgrenze weg bleiben? Höhe über 2 Meter…

  7. Sigrid Pietsch sagt:

    Wohne im 1 OG.Bei de Wohnung unter uns ist der Lorbeerstrauch ca.6 Meter hoch .Er ragt über unseren Balkon.Wir haben keine Aussicht mehr. Mussder Mieter der Wohnung den Strauch runterschneiden ? Er geht bis zur Dachrinne vom Nachbar.Gruss Sigrid

  8. Sabrina sagt:

    Hallo, von meinem Nachbarn wächst eine enorme große Zypresse und ein Kieferbaum zu uns rüber,
    Die Bäume stehen seit über 40 Jahre, aber muss ich das dulden?
    Muss er diese überstehenden Äste entfernen oder ich ?

    • Überstehende Äste dürfen Sie nur mit Einverständnis des Nachbarn schneiden. Wenn die Grenzabstände eingehalten sind, müssten Sie die Unzumutbarkeit nachweisen. Das ist nicht einfach, aber dazu fragen Sie lieber einen Anwalt – oder Sie reden einfach mal mit Ihrem Nachbarn???
      Viel Erfolg!

  9. Nadja sagt:

    Hallo, ich wohne seit 2,5 Jahren in einer Wohnung mit Terrasse und Grünstreifen. Zwischen meinem Maschendrahtzaun und dem Sichtschutzzaun des Nachbarn, also direkt an der Grenze, sind Holundersträucher und ein Baum (Mirabelle o.ä.?). Die stehen schon länger als 5 Jahre dort. Der Nachbar ist der Meinung, dass ich die Sträucher im letzten Herbst nur unzureichend zurückgeschnitten habe und die nun seinen Zaun kaputt machen. Bis auf die Hauptstämme hatte ich beim Holunder alles zurückgeschnitten. Der wuchert aber sehr und dieses Jahr habe ich noch nicht zurückgeschnitten, was, wenn ich es richtig verstehe, ich auch erst wieder ab dem 01.10. machen darf. Wie hoch dürfen der Baum (nicht sehr ausladenden wachsend) und die Sträucher werden? Ich wohne in Rheinland-Pfalz.

  10. brigitte sagt:

    Wie weit darf Eibisch – Hibiskus – vom Nachbarhaus entfernt gepflanzt werden? 1 Meter oder 50 Zentimeter?

    • Da der Eibisch leicht über 3m hoch werden kann, würde ich mindestens 1m Abstand halten. Stark wachsende Arten eher als schwach wachsende Bäume behandeln mit größerem Abstand.

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